§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen
„Eifelverein Ortsgruppe Adenau e.V.“ mit Sitz in Adenau.
Die Ortsgruppe, gegründet 1889 ist eine Untergliederung des Eifelverein e.V. (Hauptverein) und
übernimmt alle Rechte und Pflichten nach der Satzung des Eifelvereins (Hauptverein).
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Vereinsgebiet
Das Vereinsgebiet erstreckt sich auf die Stadt Adenau und die umliegenden Orte ohne eigene
Ortsgruppe.
§ 3 Vereinszweck
Die Ortsgruppe dient der Eifel und ihrer Bevölkerung. Die Aufgaben werden verwirklicht insbesondere
durch:
- Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde.
Durch heimatkundliche Veranstaltungen aller Art weckt und vertieft die Ortsgruppe das Interesse
an der Eifel. Hierzu gehören insbesondere Wanderungen jeglicher Art, geschichtliche und kunst-
historische Führungen, kulturhistorische Exkursionen, Besichtigungen und uneigennützigen Ein-
satz zur Restaurierung und Renovierung denkmalgeschützter Kulturgüter. Die Ortsgruppe unter-
hält ein eigenes Wanderwegenetz. - Förderung des Natur- und Umweltschutzes und der Landschaftspflege.
Die Ortsgruppe setzt sich nachhaltig für einen wirksamen Natur- und Umweltschutz ein, insbeson-
dere für die Erhaltung der einmaligen Eifellandschaft durch Maßnahmen wie Säubern von Wan-
derwegen, Baumpflanzaktionen, Einsammeln von Müll etc. - Förderung der Jugendarbeit.
Die Ortsgruppe betreibt eine zeitgemäße Jugendarbeit in der Deutschen Wanderjugend im Eifel-
verein. Sie ist dabei gegenüber Neuem aufgeschlossen und setzt sich kritisch mit aktuellen gesell-
schaftspolitischen Themen auseinander. Sie erstrebt ein gutes Verhältnis zu den Angehörigen an-
derer Völker, insbesondere zu ausländischen Mitbürgern.
Die Umsetzung ihrer Ziele erfolgt unter anderem in:
Wanderungen sowie Aus- und Weiterbildung von Jugend-Wanderführern, Exkursionen, natur- und
erlebnispädagogischen Unternehmungen, Landschaftspflegeprojekten, ökologischen Maßnahmen,
Zeltlagern, Freizeiten, Musik, Lied, Tanz und Spiel in örtlichen, regionalen und überregionalen Ver-
anstaltungen und Begegnungen von Kinder-, Jugend- und Schülergruppen.
Die Ortsgruppe strebt wirksame Formen der Kooperation mit den Schulen an. Sie unterstützt Initia-
tiven von Schülerinnen und Schülern und lässt eigene Aktivitäten der Jugendarbeit durch die Schu-
le fördern. Insbesondere durch Einsatz für den Umweltschutz und Übernahme von Patenschaften,
heimatkundliche Exkursionen, Pflege des heimatlichen Brauchtums der Eifel, musische Begeg-
nungen und Gruppenarbeit unter Berücksichtigung der Förderung demokratischen und sozialen
Denkens und Handelns.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Die Ortsgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Ortsgruppe ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Ortsgruppe fremd sind oder durch unver-
hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglieder der Ortsgruppe sind:
a) Vollmitglieder (mit Bezug der Zeitschrift DIE EIFEL)
b) Familienmitglieder (Ehepartner muss Vollmitglied sein; bei Lebensgemeinschaften muss ein Part-
ner Vollmitglied sein)
c) Jugendmitglieder (unter 27 Jahre)
d) Fördernde Mitglieder (z.B. Gesellschaften, Körperschaften, natürliche Personen)
e) Ehrenmitglieder
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag der unter a) bis d) genannten Mitglieder entscheidet der Vor-
stand. Sind die Jugendmitglieder in einer Gruppe der DWJ (Deutsche Wanderjugend) zusammenge-
schlossen, so entscheidet bei c) die DWJ-Gruppe oder nachrangig der Vorstand.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Eifelvereins teilzu-
nehmen und alle Vergünstigungen des Eifelvereins in Anspruch zu nehmen. Die Mitgliedschaft erlischt
durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist durch das Mitglied gegenüber der Ortsgruppe bis
zum 1. Dezember schriftlich zu erklären; die Mitgliedschaft endet dann zum 31. Dezember des laufen-
den Jahres.
- Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie
gegen Zwecke und Ziele des Eifelvereins gröblich verstoßen - das Ansehen des Eifelvereins schwer schädigen oder
- den Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlen.
Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist schriftlich zu begründen. Gegen den Ausschluss
steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Sie hat aufschiebende Wirkung bis
zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach
Ausschlussmitteilung beim Vorstand schriftlich erfolgen.
Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der Hauptgeschäftsstelle des Eifelvereins bis zum 15. Dezember
des laufenden Jahres schriftlich mitzuteilen.
§ 6 Beiträge
Die Höhe des Jahresbeitrages setzt die Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung des abzufüh-
renden Beitrages der Ortsgruppe an den Eifelverein e.V. (Hauptgeschäftsstelle) fest. Der Mitgliedsbei-
trag ist bis zum 1. März an die Ortsgruppe zu entrichten.
Der von der Ortsgruppe je Mitglied an den Eifelverein e.V. (Hauptgeschäftsstelle) zu überweisende
Beitrag ist bis zum 31. März abzuführen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die den Beitrag für das
laufende Jahr bezahlt haben. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, möglichst bis
zum 1. April durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einzu-
berufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tages-
ordnung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftli-
chen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.
Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit der anwe-
senden stimmberechtigten Mitglieder.
Sie beschließt insbesondere über
- die Höhe der Mitgliedsbeiträgedie Jahresrechnung
- die Entlastung des Vorstandes
- den Haushaltsplan
- die Wahl des Vorstandes für vier Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt auch nach
Ablauf der Amtsperiode bis zum Ende der Mitgliederversammlung aus, in der eine Neu- oder Wie-
derwahl erfolgt ist. - die Nachwahl für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder für die verbleibende Amtszeit
- die Wahl von Rechnungsprüfern für vier Jahre
- die Wahl von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes
Alle Wahlen sind geheim. Offene Wahlen sind zulässig, wenn nicht mehr als ein Viertel der anwesen-
den Stimmen widerspricht. Die Wahl des Vorsitzenden ist eine Einzelwahl. Die übrigen Mitglieder des
Vorstandes können in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt werden, wenn nicht mehr als ein Viertel
der anwesenden Stimmen widerspricht.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
- dem Fachwart Presse- und Werbung
- dem Fachwart Wandern
- zwei Fachwarten Wege
- dem Fachwart Naturschutz
- dem Fachwart Kultur
- dem Fachwart Jugend
- bis zu 4 Beisitzern
Über die Sitzungen des Vorstandes werden Niederschriften gefertigt, die vom Vorsitzenden und vom
Schriftführer zu unterzeichnen sind.
Der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende vertreten gemäß § 26 II BGB den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Jeder ist allein handlungsbefugt. Im Innenverhältnis ist der stellv. Vorsitzende nur im
Falle der Verhinderung des Vorsitzenden handlungsbefugt.
Die Übertragung mehrerer Ämter auf eine Person ist statthaft mit Ausnahme der Personalunion von
Vorsitzender, stellvertretenden Vorsitzenden und Kassenwart. Der Vorstand tritt nach Einladung des
Vorsitzenden nach Bedarf zusammen. Der Vorsitzende muss den Vorstand einberufen, wenn ein Drit-
tel seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt. Der Vorstand ist beschlussfä-
hig bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder. Jedes Vorstandsmitglied hat 1 Stimme. Die Be-
schlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit (50 % plus 1 Stimme) gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Vorsitzende.
Dem Vorstand obliegen insbesondere
- die Genehmigung der Ausgaben
- die Entsendung von Mitgliedern zu Tagungen und Lehrgängen
- das Vorschlagsrecht zur Verleihung von Verdienstnadeln
- die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
- die Festlegung von Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann beschließen, dass für die Wahrnehmung bestimmter Ämter innerhalb des Vorstan-
des eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung und der Ersatz von Auslagen im Rahmen
der gesetzlichen Vorgaben gewährt werden.
§ 10 Wanderjugend
Die Ortsgruppe strebt die Bildung einer Jugendgruppe an. Die Jugendgruppe wählt einen Fachwart für
Jugendarbeit, der dem Vorstand der Ortsgruppe angehört. Für die Jugendgruppe gelten auch die Sat-
zungen der Deutschen Wanderjugend (DWJ) im Verband der Deutschen Gebirgs- und Wanderverei-
ne, des DWJ-Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und des DWJ-Landesverbandes Rheinland-
Pfalz.
§ 11 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 12 Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung können von der Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen
Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 13 Auflösung der Ortsgruppe
Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversamm-
lung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wer-
den. Nehmen an dieser Mitgliederversammlung nicht mindestens drei Viertel der stimmberechtigten
Mitglieder teil, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der
die Auflösung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglie-
der beschlossen werden kann.
Bei Auflösung der Ortsgruppe oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der
Stadt Adenau zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Zweckbestimmung der Ortsgruppe zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde vom Eifelverein e.V. (Hauptverein) mit Schreiben vom 14. Februar 2002 genehmigt und in der Mitgliederver-
sammlung vom 19. Juni 2004 beschlossen. Sie tritt an diesem Tage in Kraft. Am 27.03. 2010 wurde in der Mitgliederversammlung
eine Satzungsänderung des § 9 beschlossen.
Satzung hier herunterladen