Satzung der Eifelverein Ortsgruppe Adenau e. V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen
„Eifelverein Ortsgruppe Adenau e.V.“ mit Sitz in Adenau.

Die Ortsgruppe, gegründet 1889 ist eine Untergliederung des Eifelverein e.V. (Hauptverein) und übernimmt alle Rechte und Pflichten nach der Satzung des Eifelvereins (Hauptverein).
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Vereinsgebiet

Das Vereinsgebiet erstreckt sich auf die Stadt Adenau und die umliegenden Orte ohne eigene Ortsgruppe.

§ 3 Vereinszweck

Die Ortsgruppe dient der Eifel und ihrer Bevölkerung. Die Aufgaben werden verwirklicht insbesondere
durch:

  •  Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde.
    Durch heimatkundliche Veranstaltungen aller Art weckt und vertieft die Ortsgruppe das Interesse an der Eifel. Hierzu gehören insbesondere Wanderungen jeglicher Art, geschichtliche und kunsthistorische Führungen, kulturhistorische Exkursionen, Besichtigungen und uneigennützigen Einsatz zur Restaurierung und Renovierung denkmalgeschützter Kulturgüter. Die Ortsgruppe unterhält ein eigenes Wanderwegenetz.
  • Förderung des Natur- und Umweltschutzes und der Landschaftspflege.
    Die Ortsgruppe setzt sich nachhaltig für einen wirksamen Natur- und Umweltschutz ein, insbesondere für die Erhaltung der einmaligen Eifellandschaft durch Maßnahmen wie Säubern von Wanderwegen, Baumpflanzaktionen, Einsammeln von Müll etc.
  • Förderung der Jugendarbeit.
    Die Ortsgruppe betreibt eine zeitgemäße Jugendarbeit in der Deutschen Wanderjugend im Eifelverein. Sie ist dabei gegenüber Neuem aufgeschlossen und setzt sich kritisch mit aktuellen gesellschaftspolitischen Themen auseinander. Sie erstrebt ein gutes Verhältnis zu den Angehörigen anderer Völker, insbesondere zu ausländischen Mitbürgern.
    Die Umsetzung ihrer Ziele erfolgt unter anderem in:
    Wanderungen sowie Aus- und Weiterbildung von Jugend-Wanderführern, Exkursionen, natur- und erlebnispädagogischen Unternehmungen, Landschaftspflegeprojekten, ökologischen Maßnahmen,
    Zeltlagern, Freizeiten, Musik, Lied, Tanz und Spiel in örtlichen, regionalen und überregionalen Veranstaltungen und Begegnungen von Kinder-, Jugend- und Schülergruppen.
    Die Ortsgruppe strebt wirksame Formen der Kooperation mit den Schulen an. Sie unterstützt Initiativen von Schülerinnen und Schülern und lässt eigene Aktivitäten der Jugendarbeit durch die Schule fördern. Insbesondere durch Einsatz für den Umweltschutz und Übernahme von Patenschaften, heimatkundliche Exkursionen, Pflege des heimatlichen Brauchtums der Eifel, musische Begegnungen und Gruppenarbeit unter Berücksichtigung der Förderung demokratischen und sozialen Denkens und Handelns.

§ 4 Gemeinnützigkeit

Die Ortsgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Ortsgruppe ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Ortsgruppe fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglieder der Ortsgruppe sind:
a) Vollmitglieder (mit Bezug der Zeitschrift DIE EIFEL)
b) Familienmitglieder (Ehepartner muss Vollmitglied sein; bei Lebensgemeinschaften muss ein Part-
ner Vollmitglied sein)
c) Jugendmitglieder (unter 27 Jahre)
d) Fördernde Mitglieder (z.B. Gesellschaften, Körperschaften, natürliche Personen)
e) Ehrenmitglieder

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag der unter a) bis d) genannten Mitglieder entscheidet der Vorstand. Sind die Jugendmitglieder in einer Gruppe der DWJ (Deutsche Wanderjugend) zusammengeschlossen, so entscheidet bei c) die DWJ-Gruppe oder nachrangig der Vorstand.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Eifelvereins teilzunehmen und alle Vergünstigungen des Eifelvereins in Anspruch zu nehmen. Die Mitgliedschaft erlischt
durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist durch das Mitglied gegenüber der Ortsgruppe bis zum 1. Dezember schriftlich zu erklären; die Mitgliedschaft endet dann zum 31. Dezember des laufenden Jahres.

  • Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie gegen Zwecke und Ziele des Eifelvereins gröblich verstoßen
  • das Ansehen des Eifelvereins schwer schädigen oder
  • den Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlen.
    Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist schriftlich zu begründen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Sie hat aufschiebende Wirkung bis
    zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Ausschlussmitteilung beim Vorstand schriftlich erfolgen.

Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der Hauptgeschäftsstelle des Eifelvereins bis zum 15. Dezember
des laufenden Jahres schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Beiträge

Die Höhe des Jahresbeitrages setzt die Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung des abzuführenden Beitrages der Ortsgruppe an den Eifelverein e.V. (Hauptgeschäftsstelle) fest. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 1. März an die Ortsgruppe zu entrichten.
Der von der Ortsgruppe je Mitglied an den Eifelverein e.V. (Hauptgeschäftsstelle) zu überweisende Beitrag ist bis zum 31. März abzuführen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die den Beitrag für das laufende Jahr bezahlt haben. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, möglichst bis
zum 1. April durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tages-
ordnung.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.

Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Sie beschließt insbesondere über

  • die Höhe der Mitgliedsbeiträgedie Jahresrechnung
  • die Entlastung des Vorstandes
  • den Haushaltsplan
  • die Wahl des Vorstandes für vier Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt auch nach Ablauf der Amtsperiode bis zum Ende der Mitgliederversammlung aus, in der eine Neu- oder Wie-
    derwahl erfolgt ist.
  • die Nachwahl für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder für die verbleibende Amtszeit
  • die Wahl von Rechnungsprüfern für vier Jahre
  • die Wahl von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes

Alle Wahlen sind geheim. Offene Wahlen sind zulässig, wenn nicht mehr als ein Viertel der anwesenden Stimmen widerspricht. Die Wahl des Vorsitzenden ist eine Einzelwahl. Die übrigen Mitglieder des
Vorstandes können in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt werden, wenn nicht mehr als ein Viertel der anwesenden Stimmen widerspricht.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Kassenwart
  • dem Schriftführer
  • dem Fachwart Presse- und Werbung
  • dem Fachwart Wandern
  • zwei Fachwarten Wege
  • dem Fachwart Naturschutz
  • dem Fachwart Kultur
  • dem Fachwart Jugend
  • bis zu 4 Beisitzern

Über die Sitzungen des Vorstandes werden Niederschriften gefertigt, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.
Der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende vertreten gemäß § 26 II BGB den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein handlungsbefugt. Im Innenverhältnis ist der stellv. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden handlungsbefugt.

Die Übertragung mehrerer Ämter auf eine Person ist statthaft mit Ausnahme der Personalunion von Vorsitzender, stellvertretenden Vorsitzenden und Kassenwart. Der Vorstand tritt nach Einladung des Vorsitzenden nach Bedarf zusammen. Der Vorsitzende muss den Vorstand einberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder. Jedes Vorstandsmitglied hat 1 Stimme. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit (50 % plus 1 Stimme) gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Dem Vorstand obliegen insbesondere

  • die Genehmigung der Ausgaben
  • die Entsendung von Mitgliedern zu Tagungen und Lehrgängen
  • das Vorschlagsrecht zur Verleihung von Verdienstnadeln
  • die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
  • die Festlegung von Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann beschließen, dass für die Wahrnehmung bestimmter Ämter innerhalb des Vorstandes eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung und der Ersatz von Auslagen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben gewährt werden.

§ 10 Wanderjugend

Die Ortsgruppe strebt die Bildung einer Jugendgruppe an. Die Jugendgruppe wählt einen Fachwart für Jugendarbeit, der dem Vorstand der Ortsgruppe angehört. Für die Jugendgruppe gelten auch die Satzungen der Deutschen Wanderjugend (DWJ) im Verband der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine, des DWJ-Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und des DWJ-Landesverbandes Rheinland-
Pfalz.

§ 11 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 12 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können von der Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 13 Auflösung der Ortsgruppe

Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Nehmen an dieser Mitgliederversammlung nicht mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder teil, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die Auflösung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden kann.

Bei Auflösung der Ortsgruppe oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stadt Adenau zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Zweckbestimmung der Ortsgruppe zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde vom Eifelverein e.V. (Hauptverein) mit Schreiben vom 14. Februar 2002 genehmigt und in der Mitgliederversammlung vom 19. Juni 2004 beschlossen. Sie tritt an diesem Tage in Kraft. Am 27.03. 2010 wurde in der Mitgliederversammlung eine Satzungsänderung des § 9 beschlossen.

 

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